Amtsgeheimnis

Amtsgeheimnis
Ạmts|ge|heim|nis 〈n. 11〉 = Dienstgeheimnis

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Ạmts|ge|heim|nis, das:
a) <o. Pl.> dienstliche Schweigepflicht:
sich auf das A. berufen;
b) Angelegenheit, die der Schweigepflicht unterliegt; geheime Tatsache:
-se ausplaudern.

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Amtsgeheimnis,
 
Dienstgeheimnis, dienstliche Angelegenheit, mit der eine Behörde befasst ist, deren Kenntnis nicht über einen bestimmten Personenkreis hinausgeht und deren Geheimhaltung durch Gesetz, dienstliche Anordnung oder der Natur der Sache nach erforderlich ist. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann disziplinar-, arbeits- und (nach § 353 b StGB) auch strafrechtliche Folgen haben. Ähnliche Grundsätze gelten auch in Österreich und der Schweiz; besonders ist die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 österreichisch StGB und Art. 320 schweizerisch StGB strafbar. (Berufsgeheimnis)
 

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Ạmts|ge|heim|nis, das: a) <o. Pl.> dienstliche Schweigepflicht: sich auf das A. berufen; b) Angelegenheit, die der Schweigepflicht unterliegt; geheime Tatsache: etw. ist ein A., kein A.; -se ausplaudern.

Universal-Lexikon. 2012.

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